CD, die halb in einem Briefumschlag liegt

Für den Versandhandel ergeben sich, wie bei Einkäufen im Geschäft, abgestufte Anforderungen:

Für jugendgefährdende Trägermedien gilt ein Versandhandelsverbot; dies betrifft sowohl die von der Bundeszentrale für Kinder- und Jugendmedienschutz nach Entscheidung der Prüfstelle für jugendgefährdende Medien indizierten Trägermedien als auch schwer jugendgefährdende Trägermedien, bei denen es keiner ausdrücklichen Indizierung mehr bedarf (indiziert kraft Gesetzes). Für Filme und Spiele, die ein Alterskennzeichen tragen, gilt die Pflicht, dass der oder die Versender*in auf die Altersfreigabe deutlich hinweisen und bei der Abgabe auf die Einhaltung dieser Altersbeschränkungen achten muss. Für Spiele und Filme, die das Alterskennzeichen "Keine Jugendfreigabe" erhalten haben oder die über keine Alterskennzeichnung der FSK bzw. USK verfügen, besteht nach dem Jugendschutzgesetz ein Versandhandelsverbot.

Die Einschränkungen des Jugendschutzgesetzes beim Versandhandel gelten nicht, wenn technisch oder organisatorisch sichergestellt ist, dass nichts an Kinder und Jugendliche verschickt oder in Empfang genommen wird, beispielsweise beim Bestellvorgang durch ein Personal-Ausweis-Check-Verfahren oder beim Empfang durch die zusätzlich zu buchende Identitäts- und Altersprüfung des Anbieters DHL. Tabakwaren, andere nikotinhaltige Erzeugnisse sowie nikotinfreie Erzeugnisse wie elektronische Zigaretten oder elektronische Shishas, in denen Flüssigkeit durch ein elektronisches Heizelement verdampft und die entstehenden Aerosole mit dem Mund eingeatmet werden, sowie deren Behältnisse, dürfen im Versandhandel weder Kindern und Jugendlichen angeboten noch an sie abgegeben werden.

Für den Versand von Alkohol oder gelten die allgemeinen Regeln, nach denen die Abgabe von Bier, Wein, weinähnlichen Getränken oder Schaumwein oder Mischungen von Bier, Wein, weinähnlichen Getränken oder Schaumwein mit nichtalkoholischen Getränken nicht vor Vollendung des 16. Lebensjahrs und andere alkoholische Getränke oder Lebensmittel, die Alkohol in nicht nur geringfügiger Menge anbieten, überhaupt nicht abgegeben werden dürfen.

Verstöße gegen die geltenden Bestimmungen können mit Geldbußen bis zu 50.000,- EURO sowie - in schweren Fällen - mit Geld- oder Haftstrafen geahndet werden.