Mit den folgenden Fragen und Antworten beantworten wir oft gestellte Fragen von Gewerbetreibenden und Veranstaltern sowie ihren Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern zum Jugendschutzgesetz und erklären wichtige Begriffe.

Das Jugendschutzgesetz verpflichtet Gewerbetreibende, Händler*innen, Veranstalter*innen und deren Beschäftigte, in bestimmten Fällen das Alter von Kund*innen zu prüfen. Das ist immer dann der Fall, wenn es für bestimmte Produkte Altersgrenzen gibt und sie begründete Zweifel haben, dass die Kund*innen das entsprechende Alter tatsächlich erreicht hat. Gleiches gilt, wenn bei Veranstaltungen oder an bestimmten Orten zeitliche Beschränkungen, die an Altersgrenzen gebunden sind, zu berücksichtigen sind. Auch ob eine gesetzeskonforme Erziehungsbeauftragung, erteilt wurde, kann Inhalt einer sorgfältigen Altersprüfung sein. Für die Einhaltung der Vorschriften sind die Gewerbetreibenden und Veranstalter*innen zuständig, nicht ihre Kund*innen. Die zur Kontrolle verpflichtete Person begeht eine Ordnungswidrigkeit fahrlässig, wenn sie sich im Zweifelsfall nicht über das tatsächliche Alter einer Person informiert und in Folge dessen eine Altersgrenze nicht beachtet.

Um das Alter nachzuweisen, sind alle behördlichen Dokumente mit Lichtbild geeignet, etwa ein Personalausweis, ein Schülerausweis oder ein Führerschein. Gewerbetreibende können auch bei den Eltern anrufen oder Personen fragen, die sie kennen und für glaubwürdig halten. Lassen sich Kinder und Jugendliche nicht überprüfen oder sind sie zu jung, um sich in einem Geschäft oder auf einer Veranstaltung aufzuhalten, können Gewerbetreibende und Veranstalter*innen ihnen den Aufenthalt verbieten oder ihnen die Abgabe bestimmter Artikel wie Alkohol oder Tabakwaren und nicht altersadäquate Medien verweigern.

Gewerbetreibende und Veranstalter*innen müssen die für sie geltenden Jugendschutzvorschriften gut lesbar und deutlich sichtbar aushängen. Es müssen auf der Bekanntmachung nicht alle Regelungen des Jugendschutzgesetzes abgedruckt sein, sondern nur die jeweils für den Geschäftsbetrieb bzw. die Veranstaltung geltenden Bestimmungen. Außerdem müssen sie Erleichterungen und Verschärfungen bekannt machen, soweit die zuständige Behörde dies angeordnet hat.

Übersicht: Welche Vorschriften des Jugendschutzgesetzes sind von wem auszuhängen?

 
Gaststätten §§ 4, 5, 9 und 10, ggf. 11 und 14 bzw. 6 und 13
Lebensmittel- und Getränkeläden sowie Kioske, die alkoholische Getränke und Tabakwaren verkaufen §§ 9 Abs. 1 und 4 und 10 Abs. 1 und 4
Diskotheken und andere Betriebe mit Tanzveranstaltungen §§ 5, 4, 9 und 10, ggf. 11 und 14 bzw. 6 und 13
Kinos und andere Veranstalter öffentlicher Filmvorführungen §§ 11, 14, 9 und 10 (§§ 9 und 10 auch für Vorräume, ggf. auch §§ 6 und 13); dazu die jeweilige Altersfreigabe eines Films
Videotheken und andere Betriebe, die Filme oder Spiele verkaufen oder vermieten §§ 12, 14; daneben die jeweilige Altersfreigabe eines Films bzw. eines Spiels
Spielhallen § 6 Abs. 1; ggf. auch §§ 9, 10

 

Das Jugendschutzgesetz schützt Kinder und Jugendliche. Kinder sind alle Personen unter 14 Jahren, Jugendliche sind alle Personen ab 14 Jahren, die jünger als 18 Jahre sind. Zudem definiert das Gesetz weitere Altersgrenzen.

Verheiratete Jugendliche werden im Jugendschutzrecht in Gaststätten, bei Tanzveranstaltungen und in Kinos wie Erwachsene behandelt (s. § 1 Abs. 5 Jugendschutzgesetz).

Für einige Beschränkungen des Jugendschutzgesetzes gibt es Ausnahmen. So dürfen Kinder und Jugendliche manches nicht allein machen, was ihnen in Begleitung einer "personensorgeberechtigten Person" erlaubt ist. Die Personensorgeberechtigung beinhaltet das Recht und die Pflicht personensorgeberechtigter Personen, Minderjährige, für die sie verantwortlich sind, zu erziehen und zu beaufsichtigen, und kann auf andere Personen nicht übertragen werden. Personensorgeberechtigt sind in der Regel die Eltern, in Ausnahmefällen kann dies auch ein gerichtlich bestellter Pfleger oder Vormund sein.

Eine "erziehungsbeauftragte Person" ist eine volljährige Person (mindestens 18 Jahre), die im Auftrag und an Stelle der personensorgeberechtigten Personen (i.d.R. die Eltern) bestimmte Erziehungsaufgaben wahrnimmt (z.B. Begleitung/Aufsicht). Die Erziehungsbeauftragung ist an keine Form gebunden, sie kann mündlich oder schriftlich erfolgen. Erforderlich ist jedoch, dass die beauftragte Person vertrauenswürdig und in der Lage und willens ist, den Auftrag auch gewissenhaft wahrzunehmen. Eine erziehungsbeauftragte Person kann auch mehrere Kinder oder Jugendliche beaufsichtigen. Sie muss dann aber aufgrund ihrer Ausbildung, Reife und persönlichen Fähigkeiten in der Lage sein, auf sie Acht zu geben. Wichtig sind auch die Situation und der Ort. So ist eine kleine Feier im Verein leichter zu überschauen als ein Ausflug in eine Großraumdiskothek.

Volljährige Personen, die Kinder und Jugendliche im Rahmen der Jugendhilfe, der Schule oder des Berufs betreuen, sind in der Regel kraft Gesetzes erziehungsbeauftragt. Eine gesonderte Beauftragung ist daher nicht erforderlich.

Gewerbetreibende und Veranstalter*innen müssen die Berechtigung einer erziehungsbeauftragten Person im Zweifelsfall überprüfen. Erforderlich ist eine schlüssige Darlegung des Auftrags. Dabei reicht es aus, wenn der Auftrag der Eltern glaubhaft erklärt werden kann oder wenn die Eltern des betroffenen Kindes/Jugendlichen ihn am Telefon bestätigen.
Kann die Erziehungsbeauftragung nicht wahrgenommen werden, etwa weil die beauftragte Person betrunken ist, sind die davon betroffenen Kinder und Jugendlichen so zu behandeln, als würden sie nicht von dieser Person begleitet.
Dass Eltern Gewerbetreibende oder Veranstalter*innen selbst mit der Aufsicht über ihre Kinder beauftragen, ist in der Regel wegen Interessenkonflikten nicht sinnvoll.

Sind einzelne Vorschriften des Jugendschutzgesetzes auf eine Räumlichkeit nicht anwendbar, zum Beispiel weil eine Gaststätte nicht für jeden zugänglich ist, kann die zuständige Behörde dennoch verbieten, dass Minderjährige sich dort aufhalten, und sie kann zeitliche Beschränkungen anordnen oder Auflagen machen. Das ist dann der Fall, wenn ein Gewerbebetrieb das körperliche, geistige oder seelische Wohl von Kindern und Jugendlichen gefährden kann.

Ähnliches gilt für öffentliche Plätze, die nicht im Einflussbereich von Gewerbetreibenden oder Veranstaltern liegen, beispielsweise öffentliche Straßen, Parks oder Erholungsorte.

Solche jugendgefährdenden öffentlichen Orte können bewohnte und unbewohnte Gebäude sein, aber auch Straßen, Plätze, Parks und Grünanlagen, die Minderjährige in Bezug auf ihr körperliches, geistiges oder seelisches Wohl negativ beeinflussen können. Beispiele dafür sind offene Drogenszenen und deren Umschlagplätze, Straßenstriche und Rotlichtbezirke sowie Orte, an denen viel Alkohol getrunken wird.

Die zuständige Behörde kann anordnen, dass Minderjährige solche Orte verlassen müssen, oder ihre Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter können sie nach Hause bringen. Sind die Eltern nicht erreichbar, darf die Behörde sie in die Obhut des Jugendamtes übergeben.

Von manchen Regelungen des Jugendschutzgesetzes können die zuständigen Behörden Ausnahmen genehmigen und damit die Umsetzung der Regelung lockern oder verschärfen. So kann Jugendlichen unter 16 Jahren erlaubt werden, länger als gesetzlich vorgesehen auf bestimmten Veranstaltungen zu bleiben, oder es können Kinder und Jugendliche vom Aufenthalt ausgeschlossen werden. Die Entscheidung über Ausnahmegenehmigungen hängt immer von den Gegebenheiten des Einzelfalls ab und hat unter gewissenhafter sachlicher Prüfung auf der Grundlage des Schutzes von Kindern und Jugendlichen zu erfolgen.