Auch das Wissen um die genaue Bedeutung mancher juristischer Fachausdrücke des Jugendschutzgesetzes hilft Ihnen, Ihr Kind in der Öffentlichkeit zu schützen.
Hier finden Sie Erklärungen für jene Begriffe, die Ihnen im Alltag des Öfteren begegnen wie z.B. „Altersfreigaben“, „Alterskennzeichnungen“ und „personensorgeberechtigt“.
Altersfreigaben
Altersfreigaben regeln, welche Kinofilme Kinder und Jugendliche in der Öffentlichkeit sehen und welche auf Datenträger (wie z.B. DVD oder Blueray) gespeicherte Computerspiele und Filme sie kaufen, ausleihen, oder sonst wie in der Öffentlichkeit erhalten dürfen. Bei Telemedien (wie zum Beispiel Spiele-Apps oder Streaming-Angeboten) führen Altersfreigaben dazu, dass Anbieter*innen darauf zu achten haben, dass ihre Medien üblicherweise nicht unterhalb der freigegebenen Altersstufe wahrgenommen werden können.
Die Altersfreigaben richten sich vorrangig nach dem Inhalt der Filme oder Spiele. Unter bestimmten Voraussetzungen können Nutzungsmöglichkeiten der Medien, die für die Integrität der Jugendlichen besonders gefährlich sind, zu einer zusätzlichen Heraufsetzung der Altersfreigabe führen. Beispiele für solche riskanten Nutzungsmöglichkeiten bilden etwa glücksspielähnliche Mechanismen oder besondere Kontaktfunktionen („Chat“).
Die Abstufungen der Altersfreigaben sind im Jugendschutzgesetz genau festgeschrieben:
- „Freigegeben ohne Altersbeschränkung“
- „Freigegeben ab sechs Jahren“
- „Freigegeben ab zwölf Jahren“
- „Freigegeben ab sechzehn Jahren“
- „Keine Jugendfreigabe“, erst ab achtzehn Jahren
Altersfreigaben für Filme
Zuständig für die Altersfreigaben bei Filmen auf Trägermedien (DVD, Blue-ray etc.) ist die Freiwillige Selbstkontrolle der Filmwirtschaft (FSK). Der novellierte Jugendmedienschutz ermöglicht es, künftig auch die Freiwillige Selbstkontrolle der Filmwirtschaft für den Online-Bereich (FSK.online) in die Altersfreigabe einzubinden.
Die Altersfreigaben für Filme müssen jeweils deutlich zu sehen sein.
Die Alterskennzeichen für Filme
Mehr Informationen und Erklärungen zu den Einstufungen finden Sie direkt auf der Internetseite der FSK.
Altersfreigaben auf Computerspielen
Zuständig für die Altersfreigaben für Computerspiele auf Trägermedien (z.B. DVD, Blue-ray) ist die Unterhaltungssoftware Selbstkontrolle (USK). Die Altersfreigaben für Computerspiele müssen auf PC- und Videospielen deutlich zu sehen sein. Der novellierte Jugendmedienschutz ermöglicht es, künftig auch die Unterhaltungssoftware Selbstkontrolle für den Online-Bereich (USK.online) in die Altersfreigabe einzubinden.
Die neuen Alterskennzeichen für PC- und Videospiele
Personensorgeberechtigung und Erziehungsbeauftragung
Personensorgeberechtigt sind alleine die Eltern oder ein Vormund. Für bestimmte Aktivitäten können die Eltern den Erziehungsauftrag, der Teil der Personensorge ist, auf einen anderen Erwachsenen übertragen: Dies ist dann eine erziehungsbeauftragte Person. Zur erziehungsbeauftragten Person können die Eltern jede Person über 18 Jahren bestimmen, die der Aufgabe gewachsen ist und bei der sicher ist, dass sie dem Auftrag auch gewissenhaft nachkommt. Eine Beauftragung sollte daher nur dann erfolgen, wenn diese Voraussetzungen auch erfüllt sind.
Die Erziehungsbeauftragung ist an keine Form gebunden, sie kann mündlich oder schriftlich erfolgen. Eine erziehungsbeauftragte Person kann auch mehrere Kinder oder Jugendliche beaufsichtigen. Sie muss dann aber aufgrund ihrer Ausbildung, Reife und persönlichen Fähigkeiten in der Lage sein, auf sie Acht zu geben. Wichtig sind auch die Situation und der Ort. So ist eine kleine Feier im Verein leichter zu überschauen als ein Ausflug in eine Großraumdiskothek. Die erziehungsbeauftragte Person muss auf Anfrage per Ausweis nachweisen, dass sie volljährig ist.
Für die Erziehungsbeauftragung ist hierfür ein schriftlicher Nachweis hilfreich. Dieser sollte Angaben zur eindeutigen Bestimmung der betroffenen Personen enthalten (erziehungsbeauftragte Person, das zu beaufsichtigende Kind/Jugendlicher und die den Auftrag erteilenden Eltern):
- Vollständige Namen
- Geburtsdaten
- Anschrift
Außerdem ist die genaue Art der Erziehungsbeauftragung darzustellen (z.B. Begleitung in die Diskothek X) und der Zeitraum der Erziehungsbeauftragung (z.B. von 20.00 Uhr bis 22.00 Uhr).
Bestehen Zweifel, müssen Veranstalter wie Gaststätten- oder Diskothekenbesitzer diesen Nachweis überprüfen. Ist der Veranstalter nicht überzeugt, kann er bei den Eltern nachfragen und sich den Auftrag bestätigen lassen; bei schweren Bedenken ist er dazu sogar verpflichtet.