Was ist Jugendschutz in der Öffentlichkeit?
Das Jugendschutzgesetz hat den Zweck, Kinder und Jugendliche (Minderjährige / unter 18-Jährige) vor Gefahren und negativen Einflüssen in der Öffentlichkeit und in den Medien zu schützen.
Das Jugendschutzgesetz soll Kinder und Jugendliche stärken und schützen, indem es den Zugang zu gesundheitsgefährdenden Produkten, zu Kinofilmen und Medien sowie Aufenthalte an bestimmten Ortenin der Öffentlichkeit an bestimmte Altersstufen bindet. Dadurch unterstützt das Gesetz Eltern bei der verantwortungsbewussten Wahrnehmung der Erziehung ihrer Kinder. Im Bereich der Medien bezweckt es neben dem Schutz vor entwicklungsbeeinträchtigenden und jugendgefährdenden Inhalten auch den Schutz vor Risiken, die sich aus der Mediennutzung für die Integrität von Kindern und Jugendlichen ergeben. Zudem soll die Orientierung von Kindern, Jugendlichen, Eltern und pädagogischen Fachkräften im Rahmen der Medienerziehung und -kompetenz gefördert werden.
Die einzelnen Regelungen des Gesetzes richten sich ausschließlich an volljährige Personen, insbesondere an Gewerbetreibende, Veranstalter*innen und deren Beschäftigte. Sie richten sich nicht an Kinder und Jugendliche, denn sie sind hier diejenigen, die es zu schützen gilt. Das Jugendschutzgesetz hat drei Schwerpunkte:
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Jugendschutz in der Öffentlichkeit
Das Jugendschutzgesetz gilt in der Öffentlichkeit, also an Orten, die der Allgemeinheit zugänglich sind; zum Beispiel Geschäfte, Gaststätten, Kinos, Diskotheken, Spielhallen, Straßen und öffentliche Plätze. Als öffentlich gelten auch Räume und Orte, wenn dort Eintrittsgeld zu zahlen ist oder wenn vorher nicht klar ist, wer dabei sein wird. Für nicht-öffentliche, private Veranstaltungen oder Vereinsfeiern gilt das Gesetz nicht.
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Jugendschutz im Hinblick auf Tabak und Alkohol
Weil der Konsum von Tabakwaren und alkoholhaltigen Getränken und Lebensmitteln gesundheitsgefährdend ist, enthält das Jugendschutzgesetz Regelungen zur Altersfreigabe dieser Waren. Inzwischen erfasst es unter bestimmten Voraussetzungen auch E-Zigaretten und E-Shishas ohne nikotinhaltige Inhaltsstoffe.
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Jugendschutz im Bereich der Medien
Das Jugendschutzgesetz legt fest, ab welchem Alter Jugendliche Zugang zu bestimmten Medien erhalten dürfen. Das betrifft Kinofilme, darüber hinaus auch Filme und Spiele auf Bildträgern (CD, DVD, Blueray) und Bildschirmspielgeräten. Besondere Vorschriften sind für die Kennzeichnung von Online-Angeboten auf Film- und Spielplattformen enthalten. Das Gesetz unterscheidet zwischen Medien, die die Entwicklung von Kindern und Jugendlichen beeinträchtigen, und solchen, die ihre Entwicklung gefährden können. Für den Bereich von Rundfunk (Radio und Fernsehen) und Online-Medien (z. B. Internet) regelt der Jugendmedienschutz-Staatsvertrag der Länder (JMStV) ergänzend entsprechende Zugangsbeschränkungen bzw. Vorgaben für Anbieter*innen. Die Bundeszentrale für Kinder- und Jugendmedienschutz trägt als Bundesoberbehörde die Prüfstelle für jugendgefährdende Medien, die für „Indizierungen“ zuständig ist und sorgt für die Weiterentwicklung des Kinder- und Jugendmedienschutzes.
Jugendschutz hat Verfassungsrang und ist eine staatliche Pflichtaufgabe. Diese wird zuvorderst aus den Persönlichkeitsrechten der zu schützenden Kinder und Jugendlichen aus Artikel 1 Absatz 1 des Grundgesetzes in Verbindung mit Artikel 2 Absatz 1 Grundgesetz abgeleitet. Zudem unterstützt der Staat mit der Gewährleistung von Jugendschutz auch das Elternrecht auf Erziehung aus Artikel 6 Absatz 2 Grundgesetz. Ein effizienter Kinder- und Jugendschutz entspricht dem in Art. 3 Absatz 1 UN-Kinderrechtskonvention und Art. 24 Absatz 2 Charta der Grundrechte der Europäischen Union normierten Prinzip der Vorrangigkeit des Kindeswohls (vgl. BT-Drs. 19/24909, S. 19).
Das Jugendschutzgesetz schützt Kinder und Jugendliche (Minderjährige) in der Öffentlichkeit durch Beschränkungen, Verbote und Pflichten für Gewerbetreibende vor Gefährdungen in der Öffentlichkeit.. Neben diesen Vorgaben gibt es Vorschriften unter anderem im Jugendarbeitsschutzgesetz, im Strafgesetzbuch und im Waffengesetz. Im Bereich Rundfunk (Radio und Fernsehen) und Tele-Medien (z. B. Internet) ergänzend ist der Jugendschutz im Jugendmedienschutz-Staatsvertrag der Länder (JMStV) festgelegt. Der gesetzliche Kinder- und Jugendschutz wird durch den erzieherischen Kinder- und Jugendschutz des § 14 SGB VIII ergänzt. Hiernach unterstützt die Kinder- und Jugendhilfe durch Angebote zur Befähigung von Kindern und Jugendlichen, Eltern und anderen Erziehungsberechtigten die Entwicklung von Kompetenzen zum Schutz vor gefährdenden Einflüssen.