Videospielcontroler liegt auf dem Boden, bläuliches Licht

Filme und Spiele können die gesunde Entwicklung von Kindern und Jugendlichen beeinträchtigen oder sogar gefährden. Deshalb gibt es im Jugendschutzgesetz Beschränkungen dafür, ebenso wie für Spielhallen und Glücksspiele. Außerdem gibt es im Jugendmedienschutz-Staatsvertrag der Länder ergänzende Vorschriften zu Rundfunksendungen (Radio, Fernsehen) und zu Telemedien (z. B. Internet).

Das Jugendschutzgesetz unterscheidet zwischen entwicklungsbeeinträchtigenden und jugendgefährdenden Medien. Entwicklungsbeeinträchtigende Bildträger (z.B. Filme und Spiele auf Blueray oder DVD, s.u.) dürfen nur dann an Kinder und Jugendliche verkauft, verliehen oder ihnen anderweitig zugänglich gemacht werden, wenn die Produkte ein offizielles Alterskennzeichen tragen und die Kinder und Jugendlichen das entsprechende Alter erreicht haben. Das gilt auch für die private Weitergabe in der Öffentlichkeit, beispielsweise auf Flohmärkten.
Bei Telemedien (wie bspw. Video-on-Demand-Angeboten, s.u.) lässt sich das Alter der Person, die den Zugang zu dem Medium erwerben möchte, sehr viel schwerer kontrollieren. Daher müssen Anbieter*innen „nur“ verhindern, dass Kinder und Jugendliche einer Altersgruppe, für die das Medium beeinträchtigend ist, das Medium üblicherweise nicht wahrnehmen, etwa weil anerkannte Jugendschutzprogramme, die Alterskennzeichnungen auslesen, dies verhindern. Gerade weil im Bereich der Telemedien ein lückenloser Schutz technisch kaum umsetzbar ist, ist der Erwerb von Medienkompetenzen durch Eltern, Kinder und Jugendliche von zentraler Bedeutung.
Auch für den Bereich der Telemedien bestehen Verpflichtungen, auf die Alterskennzeichen hinzuweisen. Film- oder Spielplattformen mit mehr als einer Million Nutzer*innen im Inland dürfen z.B. nur Medien anbieten, die deutlich wahrnehmbar mit einer Alterskennzeichnung versehen sind. Das Spektrum der für Film- und Spielplattformen anerkannten Kennzeichen reicht jedoch etwas weiter.
Zudem müssen Angebote von Online-Filmen und Spielen, die mit gleichem Inhalt als Trägermedium eine Alterskennzeichnung erhalten haben, einen ebenfalls deutlichen Hinweis auf diese für das Trägermedium vergebene offizielle Kennzeichnung enthalten.
Schließlich werden sowohl für Träger- als auch Telemedien künftig (Stand: Juni 2021) sogenannte „Deskriptoren“ von den obersten Landesjugendbehörden entwickelt werden. Diese werden - entweder in Form von Symbolen oder griffigen Bezeichnungen – Gefahren für die Entwicklung oder Integrität der Kinder und Jugendlichen, die mit einem Medium einhergehen, kennzeichnen.

Das Jugendschutzgesetz kennt folgende Altersstufen:

  • Freigegeben ohne Altersbeschränkung
  • Freigegeben ab sechs Jahren
  • Freigegeben ab zwölf Jahren
  • Freigegeben ab sechzehn Jahren
  • Keine Jugendfreigabe (d. h. ab 18 Jahren).

Für diese Kennzeichnung sind die obersten Landesjugendbehörden zuständig, die für Trägermedien ein gemeinsames Verfahren mit der Freiwilligen Selbstkontrolle der Filmwirtschaft (FSK) und der Freiwilligen Selbstkontrolle der Unterhaltungssoftware Selbstkontrolle (USK) entwickelt haben (s.u.).

Anders ist das bei Tonträgern wie CDs oder bei Druckwerken wie Büchern. Sie brauchen keine Kennzeichnung. Wenn sie aber jugendgefährdend sind, kann die Bundeszentrale für Kinder- und Jugendmedienschutz (BzKJ) nach Entscheidung der Bundesprüfstelle für jugendgefährdende Medien (BPjM) sie indizieren. Dann unterliegen sie Beschränkungen.

Gewerbetreibende müssen im Zusammenhang mit diesen Vorschriften das Alter ihrer Kund*innen im Zweifelsfall kontrollieren. Das gilt auch dann, wenn sie Inhalte nur demonstrieren oder ausstellen. Indizierte oder schwer jugendgefährdende Medien dürfen sie in Geschäftsräumen, zu denen Kinder und Jugendliche Zutritt haben, nicht ausstellen. Gewerbetreibende müssen zudem die entsprechenden gesetzlichen Bestimmungen deutlich sichtbar und gut lesbar aushängen.

Bei jugendgefährdenden Medien unterscheidet das Jugendschutzgesetz zwischen einfach jugendgefährdenden und schwer jugendgefährdenden Medieninhalten: Während einfach jugendgefährdende Medien (auf Antrag oder Anregung) von der Bundeszentrale für Kinder- und Jugendmedienschutz (BzKJ) nach Entscheidung der Bundesprüfstelle für jugendgefährdende Medien (BPjM) auf die Liste jugendgefährdender Medien gesetzt wurden ("Indizierung"), unterliegen schwer jugendgefährdende Medieninhalte automatisch, ohne behördliche Entscheidung, entsprechenden Beschränkungen.
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Kinder und Jugendliche dürfen keine indizierten und schwer jugendgefährdenden Filme und elektronischen Spiele erhalten, sie dürfen ihnen nicht angeboten werden, nicht an sie verliehen, verkauft, ihnen überlassen oder anderweitig zugänglich gemacht werden. Sie dürfen auch nicht öffentlich ausgestellt, angeschlagen oder vorgeführt werden. Es ist zudem verboten, sie zu bewerben, anzukündigen oder anzupreisen. Sie dürfen auch nicht über einen Versandhandel verschickt oder nach Deutschland eingeführt werden.

Unabhängig vom Jugendschutzgesetz können besonders gefährdende Inhalte auch nach den Vorgaben des Strafgesetzbuches strafbar sein. Dazu gehören beispielsweise Volksverhetzung, Kriegs- oder Gewaltverherrlichung und pornografische Darstellungen.

Medien, die nicht mit Altersbeschränkungen gekennzeichnet sind oder die die Kennzeichnung "Keine Jugendfreigabe" tragen, dürfen nicht an Kinder und Jugendliche abgegeben werden. Im Gegensatz zu indizierten Medien dürfen sie aber von Geschäften verliehen und verkauft werden, zu denen Kinder und Jugendliche Zutritt haben. Außerdem ist es erlaubt, sie dort zu bewerben, auszustellen und vorzuführen.

Trägermedien sind Medien, die auf Papier, Datenträgern oder sonstigen Gegenständen gedruckt oder gepresst sind und zur Weitergabe geeignet, zur unmittelbaren Wahrnehmung bestimmt oder in einem Vorführ- oder Spielgerät eingebaut sind (z.B. Spielkonsole). Das Jugendschutzgesetz gilt somit beispielsweise für Bluerays, CDs und CD-ROMs, DVDs und DVD-ROMs, Speicherkarten, USB-Sticks, mobile Festplatten, Cartridges und ähnliche Medien.

Der Begriff der Bildträger ist enger als der Begriff der Trägermedien. Die Unterscheidung zwischen Bildträgern und anderen Trägermedien ist insbesondere deshalb wichtig, weil Bildträger im Unterschied zu anderen Trägermedien ohne Kennzeichnung und Freigabe Kindern und Jugendlichen nicht zugänglich gemacht werden dürfen. Auch die Pflicht, auf die Kennzeichnung deutlich sichtbar hinzuweisen wird im Rahmen der Trägermedien lediglich für Bildträger auferlegt.

Bildträger sind Datenträger, auf denen Filme oder Spiele gespeichert sind, beispielsweise Bluerays oder DVDs. Sie sind Medien, die man weitergeben kann und auf speziellen Geräten abspielen muss. Tonträger und Druckwerke sind zwar Trägermedien, gehören jedoch nicht zur Gruppe der Bildträger.

Seit dem 1. Mai 2021 gilt das Jugendschutzgesetz nicht mehr nur noch für Träger-, sondern auch für Telemedien. Hierunter fallen viele Online-Unterhaltungsangebote, wie zum Beispiel Streaming- oder Video-on-Demand-Angebote, Online-Angebote von Waren oder Dienstleistungen, Social-Media-Angebote, Internetsuchmaschinen oder Browser-Spiele. Das Familienportal des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend enthält eine Auflistung der unter den Begriff der Telemedien fallenden Informations- und Kommunikationsdienste.
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Filme, Film- und Spielprogramme sind entwicklungsbeeinträchtigend, wenn sie geeignet sind, die Entwicklung von Kindern und Jugendlichen oder ihre Erziehung zu einer eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit zu beeinträchtigen.

Jugendgefährdend sind sie, wenn sie geeignet sind, die Entwicklung von Kindern und Jugendlichen oder ihre Erziehung zu gefährden. Das Jugendschutzgesetz sieht vor allem unsittliche, verrohend wirkende, zu Gewalttätigkeit, Verbrechen oder Rassenhass anreizende Medien als jugendgefährdend an. Darüber hinaus Medien, die Gewalthandlungen wie Mord- und Metzelszenen selbstzweckhaft und detailliert darstellen oder Selbstjustiz als einziges Mittel darstellen, um vermeintliche Gerechtigkeit durchzusetzen.

Filme, Film- und Spielprogramme sind schwer jugendgefährdend, wenn sie geeignet sind, die Entwicklung von Kindern und Jugendlichen oder ihre Erziehung besonders zu gefährden. Zu diesen Medien zählt das Jugendschutzgesetz solche, die den Krieg verherrlichen oder die leidende Menschen so darstellen, dass sie ihre Menschenwürde verletzen. Gleiches gilt für pornografische Darstellungen und solche, die Kinder und Jugendliche in unnatürlicher, geschlechtsbetonter Haltung zeigen. Nach dem Jugendschutzgesetz gelten schwer jugendgefährdende Medien kraft Gesetzes als indiziert.

Anbieten ist die ausdrückliche oder durch anderweitige Handlungen zum Ausdruck gebrachte Erklärung, zur Übertragung des Besitzes an dem Gegenstand bereit zu sein. Umfasst ist alles, was der Empfänger als "Kannst du haben" oder "Kannst du kaufen" etc. begreifen muss.

Überlassen ist die Übergabe des Gegenstandes, also die Übertragung des Besitzes zu eigener Verfügung oder eigenem Gebrauch, unabhängig davon, ob die Empfängerin oder der Empfänger den Gegenstand tatsächlich oder vorgeblich für andere, z.B. für Eltern, an sich nimmt. Es reicht bereits aus, dass sich das Kind bzw. der/die Jugendliche den Bildträger selbst nehmen kann.

Zugänglichmachen bezeichnet jede Handlung, durch die die Kenntnisnahme des Medieninhalts oder von Teilen davon ermöglicht wird. Umfasst sind alle Formen der Vorführung, der Abgabe durch Verkauf, Vermietung bzw. Verleih sowie jegliche sonstige Übergabe an Kinder und Jugendliche. Dazu gehört auch das Abspielen auf Monitoren zu Anschauungszwecken, z.B. in Geschäftsräumen.

Verantwortlich für die Freigabe und Kennzeichnung von Filmen, Film- und Spielprogrammen sind die für den gesetzlichen Jugendschutz zuständigen Obersten Landesbehörden. Diese haben mit Verbänden von Film- und Unterhaltungssoftwarewirtschaft im Rahmen einer Vereinbarung ein gemeinsames Verfahren für die Kennzeichnung von Trägermedien festgelegt.

Seit Mai 2021 ist es den obersten Landesbehörden auch möglich mit anerkannten Einrichtungen der freiwilligen Selbstkontrolle nach dem Jugendmedienschutz, wie FSM, Fsk.Online und Usk.Online gemeinsame Kennzeichnungsverfahren für Telemedien zu entwickeln. 

Möchte der oder die Anbieter*in eines Films oder eines Computerspiels, dass sein bzw. ihr Produkt nicht nur an Erwachsene verkauft werden darf, kann er einen Antrag auf Erteilung einer Altersfreigabe stellen. Dazu muss er bzw. sie, wenn es sich um einen Bildträger (s.u.) handelt, sich an die für sein bzw. ihr Produkt zuständige Einrichtung der Freiwilligen Selbstkontrolle richten. Diese Selbstkontrollen sind von der Film- und Spieleindustrie getragene Stellen, die Filme und Spiele begutachten. Sie prüfen, ab welchem Alter das Produkt auch an Minderjährige abgegeben werden darf.

Für Filme ist die Freiwillige Selbstkontrolle der Filmwirtschaft GmbH (FSK) in Wiesbaden zuständig. Sie begutachtet eingereichte Produkte nach den Bestimmungen der FSK-Grundsätze. Für Video- und Computerspiele ist die Unterhaltungssoftware Selbstkontrolle GmbH (USK) in Berlin verantwortlich. Ihr Maßstab sind die USK-Grundsätze. Beide Selbstkontrollen lassen sich von unabhängigen Experten helfen. Verantwortlich für die Freigabe und Kennzeichnung sind die für den gesetzlichen Jugendschutz zuständigen Obersten Landesbehörden. Sie übernehmen auf Grundlage einer Vereinbarung zwischen den Ländern und den Selbstkontrollen das Prüfergebnis der Selbstkontrollen als eigene Entscheidung. Das federführende Land fertigt daraufhin einen Verwaltungsakt aus, der es dem Antragsteller oder der Antragsteller*in gestattet, das entsprechende Alterskennzeichen auf dem Produkt abzubilden und es an Nutzer*innen abzugeben, die das entsprechende Alter erreicht haben.

Für Online-Angebote können die USK.Online, die FSK.Online und die FSM Altersbewertungen vornehmen. 

Kommen die Prüfausschüsse zu dem Ergebnis, dass das begutachtete Produkt jugendgefährdend ist, müssen sie die Alterskennzeichnung verweigern. Unter Umständen kann die Bundeszentrale für Kinder- und Jugendmedienschutz (BzKJ) durch Entscheidung der Bundesprüfstelle für Bundesprüfstelle für jugendgefährdende Medien (BpjM) das Produkt dann nach der Veröffentlichung auch indizieren.

Daneben haben nach Abschluss des FSK- bzw. USK-Verfahrens die Länder die Möglichkeit, eine erneute Prüfung zu verlangen. Mit diesen Möglichkeiten wird sichergestellt, dass die in den Selbstkontrolleinrichtungen getroffenen Entscheidungen auch für sie tragbar sind.

Die Alterskennzeichen müssen dem Jugendschutzgesetz nach auf der Vorderseite der Hülle und auf dem Bildträger selbst deutlich sichtbar sein. Außerdem gibt es Vorschriften dazu, wie groß die Kennzeichen mindestens sein müssen, wo genau sie angebracht werden müssen und wie sie auszusehen haben.

Kennzeichen für Filme

Alterskennzeichnung Filme

Alterskennzeichnung Filme alt

Kennzeichen für Video- und Computerspiele

Alterskennzeichnung Spiele

Alterskennzeichnung Spiele

Beispiele für Anbieterkennzeichnungen von Info- oder Lehrprogrammen

Anwendungssoftware, wie Betriebssysteme oder Wort- und Bildbearbeitungsprogramme, muss keine Kennzeichnung zur Altersfreigabe tragen. Anbieter*innen, die Filme oder Spiele zum Lernen oder zur Information in Form von Trägermedien herstellen, dürfen diese ausnahmsweise selbst kennzeichnen, wenn ihre Produkte offensichtlich nicht die Entwicklung oder Erziehung von Kindern und Jugendlichen beeinträchtigen. Dafür können die Anbieter*innen die Kennzeichen "Infoprogramm" oder "Lehrprogramm" nutzen.

Alterskennzeichnung Infoprogramme

Kennzeichen für Spielautomaten

Für Spielautomaten gibt es ähnliche Alterskennzeichnungen wie für Computerspiele. Die Länder vergeben auf Grundlage der Entscheidung der Automaten-Selbstkontrolle (ASK) entsprechende Altersfreigaben, nach denen sich Minderjährige richten müssen. An öffentlich zugänglichen Orten, die nicht beaufsichtigt sind, dürfen die Betreiber ausschließlich Geräte aufstellen, die maximal das Alterskennzeichen "Freigegeben ab sechs Jahren" tragen. Gleiches gilt für elektronische Bildschirmspielgeräte wie Spielkonsolen, die zu Demonstrationszwecken aufgestellt werden. In Spielhallen dürfen sich Minderjährige grundsätzlich nicht aufhalten.

Alterskennzeichnung Spielautomaten

Wenn Zeitschriften oder Magazinen CD-ROMs oder DVD-ROMs mit Testspielen, Demoversionen oder Spielfilmausschnitten beiliegen, muss auf dem Titelblatt und auf dem Bildträger darauf hingewiesen werden, dass die Auszüge auf dem Bildträger nach Prüfung der jeweiligen Freiwilligen Selbstkontrolle nicht jugendbeeinträchtigend sind. Befinden sich komplette Spiele oder Filme auf dem Datenträger (Vollversionen), müssen das Titelblatt der Druckschrift und der Bildträger ein vollständiges Alterskennzeichen tragen.

Auf Antrag oder Anregung kann die Bundeszentrale für Kinder- und Jugendmedienschutz (BzKJ) nach Entscheidung der Bundesprüfstelle für jugendgefährdende Medien (BPjM) einen Film, ein Computerspiel oder ein Telemedium ("Online-Medien", s.o.) prüfen. Kommen deren Gremien zu dem Ergebnis, dass ein Medieninhalt die Entwicklung von Kindern oder Jugendlichen oder ihre Erziehung gefährden kann, setzen sie das entsprechende Produkt auf die "Liste der jugendgefährdenden Medien".

Das Produkt ist damit "indiziert". Aus der Indizierung folgen weitreichende Vertriebs-, Abgabe-, Ausstellungs- und Werbebeschränkungen: Indizierte Medieninhalte und schwer jugendgefährdende Medieninhalte dürfen Minderjährigen nicht angeboten oder verkauft, an sie verliehen oder vermietet, ihnen überlassen oder sonst zugänglich gemacht werden; sie dürfen nicht öffentlich ausgestellt, angeschlagen oder vorgeführt werden; sie dürfen nicht über einen Versandhandel verschickt oder nach Deutschland eingeführt werden; sie dürfen nicht beworben, angekündigt oder angepriesen werden. Gewerbetreibende dürfen diese Medien auch nicht offen in ihren Geschäftsräumen auslegen, wenn Minderjährige Zutritt haben. Erwachsene dürfen sie aber kaufen und ausleihen. Trägt ein Medium bereits ein Alterskennzeichen, kann das Produkt von der Bundesprüfstelle für jugendgefährdende Medien nicht mehr indiziert werden (so genannte "Sperrwirkung"). Altersbewertungen von Online-Spielen und -Filmen durch die FSM, USK.online und FSK.online entfalten keine Sperrwirkung, wenn die Kommission für Jugendmedienschutz (KJM) entschieden hat, dass die Voraussetzungen für eine Indizierung vorliegen oder keine Entscheidung getroffen hat. Hat die Kommission für Jugendmedienschutz entschieden, dass die Voraussetzungen zur Aufnahme in die Liste nicht vorliegen, ist eine Indizierung ebenfalls nicht möglich.

Indizierte Internetseiten dürfen Kindern und Jugendlichen nicht zugänglich gemacht werden (z.B. nur in geschlossenen Erwachsenenbenutzergruppen veröffentlicht werden).

Die Bundesprüfstelle muss von der Indizierung betroffene Hersteller anhören. Zudem haben sie die Möglichkeit, gegen die Aufnahme von Medien in die Liste jugendgefährdender Medien vor dem Verwaltungsgericht zu klagen.