Person steht vor einem Supermarktregal mit Alkohol, sie hält eine Flasche in der Hand und betrachtet diese

Einzelhändler und Beschäftigte im Einzelhandel müssen Zugangsbeschränkungen für Jugendliche zu jugendschutzrelevanten Artikeln wie Alkohol, Tabak, Filmen, Video- und Computerspielen beachten. Sie müssen entsprechende Bestimmungen des Jugendschutzgesetzes zudem deutlich sichtbar und gut lesbar aushängen.

Soweit in Tankstellen-Shops Getränke und Lebensmittel mit Alkoholgehalt bzw. Tabakwaren oder Computerspiele und Filme auf Video oder DVD verkauft bzw. verliehen werden, gelten dieselben Bestimmungen für die Abgabe dieser Artikel wie in anderen Bereichen des Einzelhandels und der Gastronomie.

Für Tabak gilt: Die Abgabe an Kinder und Jugendliche ist verboten. Sie dürfen auch im Einflussbereich des Händlers nicht rauchen. In Zweifelsfällen muss das Alter von Kundinnen und Kunden überprüft werden.
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Für Alkohol gilt: Die Abgabe von Branntwein oder branntweinhaltigen Getränken / Lebensmitteln an Kinder und Jugendliche ist verboten. Andere alkoholische Getränke (Bier, Sekt, Wein etc.) dürfen nur an Personen verkauft werden, die mindestens 16 Jahre alt sind. Zudem dürfen Händler Kindern und Jugendlichen nicht erlauben, in ihrem Einflussbereich solche Getränke und Lebensmittel zu sich zu nehmen, die aufgrund einer Altersbeschränkung an sie noch nicht abgegeben werden dürfen. In Zweifelsfällen muss das Alter der betroffenen Personen überprüft werden.
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Für Filme oder Spiele auf Datenträgern gilt: Sie dürfen nur entsprechend der Altersfreigabe auf den Alterskennzeichen an Kinder und Jugendliche verkauft, verliehen oder sonst zugänglich gemacht werden. Sind Produkte mit „Keine Jugendfreigabe“ gekennzeichnet, dürfen Kinder und Jugendliche sie nicht erhalten. Gleiches gilt für Produkte, die nicht gekennzeichnet oder die indiziert sind. In Zweifelsfällen muss das Alter von Kundinnen und Kunden überprüft werden.

Die Alterskennzeichen gelten auch, wenn Medieninhalte öffentlich vorgeführt oder ausgestellt werden. Indizierte und schwer jugendgefährdende Medien dürfen daher nicht in Geschäftsräumen, zu denen Kinder und Jugendliche Zutritt haben, ausgestellt werden.
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Verstöße gegen die geltenden Bestimmungen können mit Geldbußen bis zu 50.000,- EURO sowie mit Geld- oder Haftstrafen geahndet werden.