Die Abgabe und der Konsum alkoholischer Getränke und Lebensmittel in der Öffentlichkeit ist an gesetzliche Altersgrenzen gekoppelt: In Gaststätten, im Handel, in Geschäften, an öffentlichen Getränkeständen oder sonstigen öffentlichen Orten müssen diese Altersgrenzen berücksichtigt werden. In Zweifelsfällen müssen Gewerbetreibende und Veranstalter*innen das Alter von Kund*innen überprüfen. Der Altersnachweis ist hierfür auf Verlangen in geeigneter Weise zu erbringen (z.B. durch Vorlage eines gültigen Lichtbildausweises). Die entsprechenden gesetzlichen Bestimmungen sind durch einen deutlich sichtbaren und gut lesbaren Aushang bekannt zu machen. Verstöße von Gewerbetreibenden und Veranstalter*innen gegen die geltenden Bestimmungen können Geldbußen bis zu 50.000 EURO, in schweren Fällen Geld- und Haftstrafen zur Folge haben.

Das Gesetz unterscheidet zwischen 1. Bier, Wein, weinähnlichen Getränken oder Schaumwein oder Mischungen von Bier, Wein, weinähnlichen Getränken oder Schaumwein mit nichtalkoholischen Getränken und 2. anderen alkoholischen Getränken:

In Gaststätten, Verkaufsstellen oder sonst in der Öffentlichkeit dürfen

  1. Bier, Wein, weinähnliche Getränke oder Schaumwein oder Mischungen von Bier, Wein, weinähnlichen Getränken oder Schaumwein mit nichtalkoholischen Getränken an Kinder und Jugendliche unter 16 Jahren,
  2. andere alkoholische Getränke oder Lebensmittel, die andere alkoholische Getränke in nicht nur geringfügiger Menge enthalten, an Kinder und Jugendliche

weder abgegeben noch darf ihnen der Verzehr gestattet werden.

In Begleitung einer personensorgeberechtigten Person – Vater, Mutter oder Vormund – dürfen Jugendliche ab 14 Jahren Bier, Wein, weinähnliche Getränke oder Schaumwein trinken.

Abgabe ist jede Form der tatsächlichen Zugangsverschaffung und kann durch Verkauf oder bloße Übergabe oder durch Überlassen (Stehenlassen) erfolgen. Ob der Alkohol tatsächlich getrunken wird, ist dabei nicht entscheidend. Daher fällt unter "Abgabe" auch, wenn Minderjährigen Alkohol ausgehändigt wird, den sie im Auftrag von Erwachsenen (Volljährigen, über 18-Jährigen), beispielsweise ihren Eltern, kaufen. Gewerbetreibende und Veranstalter*innen verstoßen zudem gegen das Abgabeverbot, wenn sie Erwachsenen Alkohol überlassen, die das Getränk/Lebensmittel erkennbar an Kinder und Jugendliche, die es noch nicht erhalten dürfen, weiterreichen.

Außerdem dürfen Gewerbeinhaber*innen und Veranstalter*innen nicht dulden, dass Minderjährige in ihrem Verantwortungsbereich entgegen den gesetzlichen Bestimmungen Alkohol konsumieren, auch wenn sie diesen selbst mitgebracht haben.

Bier, Wein, weinähnliche Getränke oder Schaumwein oder Mischungen von Bier, Wein, weinähnlichen Getränken oder Schaumwein mit nichtalkoholischen Getränken dürfen an Kinder und Jugendliche unter 16 Jahren nicht abgegeben werden. Alkoholfreies Bier ist kein alkoholisches Getränk im Sinne des Jugendschutzgesetzes. In Begleitung einer personensorgeberechtigten Person – Vater, Mutter oder Vormund – dürfen Jugendliche ab 14 Jahren die genannten Getränke trinken.

Unter diese Bezeichnung fallen alle alkoholhaltigen Getränke, die gegärt und anschließend destilliert worden sind. Dazu gehören Weinbrand, Korn, Rum, Whisky, Likör, Magenbitter etc. Als „andere alkoholische Getränke“ gelten auch Spirituosen, die nur einen kleinen Teil „Hochprozentiges“ enthalten, wie zum Beispiel Cocktails. Wie hoch der Alkoholgehalt ist, spielt keine Rolle. Entscheidend ist die Art des Alkohols.

Alkoholhaltig können auch Lebensmittel wie Pralinen, Rumkugeln, Eisbecher oder Kuchen sein, jugendschutzrelevant sind sie, wenn sie "andere alkoholische Getränke in nicht nur geringfügiger Menge enthalten". Das ist dann der Fall, wenn ihr Alkoholgehalt einen Wert von 1 Prozent überschreitet.

Auch die Form des Produktes spielt keine Rolle. Selbst wenn das Produkt aus Eis oder Pulver besteht, ist es ein alkoholisches Getränk. Wenn ein Getränk lediglich Aromen alkoholischer Getränke enthält, fällt es nicht unter das Gesetz.

Alkopops sind Mischgetränke, die regelmäßig mit alkoholischen Getränken wie Whisky, Gin oder Weinbrand (Spirituosen) hergestellt werden. Alkopops müssen folgende Kennzeichnung tragen: "Abgabe an Personen unter 18 Jahren verboten, § 9 Jugendschutzgesetz". Der Alkoholgehalt ist nicht entscheidend. Auch wenn ein Alkopop weniger Alkohol enthält als ein Bier, fällt das Getränk unter eine spezielle Regelung. Weitere Informationen dazu, welche Getränke als Alkopops gelten enthält § 1 Absatz 2 und 3 des Alkopopsteuergesetzes.

Für alkoholische Getränke gilt in der Öffentlichkeit ein Automatenvertriebsverbot. Lediglich an für Kinder und Jugendliche unzugänglichen Orten dürfen sie ausnahmsweise aufgestellt werden. Eine weitere Ausnahme gilt für Automaten in gewerblich genutzten Räume, bei denen durch technische Vorrichtungen oder ständige Aufsicht sichergestellt wird, dass Kinder und Jugendliche Alkohol nicht entnehmen können. Branntwein und branntweinhaltige Getränke dürfen gar nicht in Automaten verkauft werden.

Weitere Informationen

Alkoholwerbung darf bei öffentlichen Filmveranstaltungen (z.B. im Kino) erst nach 18.00 Uhr gezeigt werden.
Im Rundfunk oder über Telemedien (wie z.B. Online-Spiele) darf Alkoholwerbung sich nicht an Kinder und Jugendliche richten. Auch darf die Art der Darstellung Kinder und Jugendliche nicht besonders ansprechen oder sie beim Alkoholgenuss darstellen. Kinder und Jugendliche können zum Beispiel durch die Verwendung jugendaffiner Sprache, eine besonders „poppige Aufmachung“ oder die Bezugnahme auf jugendtypische Lebensumstände als Zielgruppe besonders adressiert werden. Verstöße werden von den Medienanstalten der Länder geahndet.

Für gastronomische Veranstaltungen, bei denen Alkohol zu einem Pauschaltarif abgegeben wird ("All-inclusive-Party", "Flatrate-Party"), gelten die üblichen Beschränkungen des Jugendschutzgesetzes. Außerdem gelten die zeitlichen Beschränkungen für Gaststätten. Die zuständige Behörde kann auch anordnen, dass Minderjährige gar nicht zu der Veranstaltung dürfen. Zudem gibt es im Gaststättengesetz (hierfür sind inzwischen die Bundesländer zuständig) für Gewerbetreibende das Verbot, an erkennbar Betrunkene Alkohol auszuschenken.