Ohne Begleitung einer personensorgeberechtigten oder erziehungsbeauftragten Person dürfen sich Kinder und Jugendliche unter 16 Jahren grundsätzlich nicht in Gaststätten aufhalten.

Ausnahmen:

Zur Einnahme einer Mahlzeit oder eines Getränks ist ihnen der Aufenthalt zwischen 5.00 Uhr und 23.00 Uhr erlaubt. Ebenso ist ihnen der Aufenthalt erlaubt, wenn sie sich auf einer Reise befinden oder wenn sie in der Gaststätte an einer Veranstaltung eines anerkannten Trägers der Jugendhilfe teilnehmen. Jugendliche ab 16 Jahren dürfen sich ohne Begleitung zwischen 5.00 Uhr und 24.00 Uhr in Gaststätten aufhalten.

In Begleitung einer personensorgeberechtigten oder erziehungsbeauftragten Person dürfen sich Kinder und Jugendliche zeitlich unbeschränkt in Gaststätten aufhalten.

Kinder und Jugendliche dürfen sich nicht in Nachtbars aufhalten.

Ohne Begleitung einer personensorgeberechtigten oder erziehungsbeauftragten Person dürfen sich Kinder und Jugendliche unter 16 Jahren grundsätzlich nicht bei öffentlichen Tanzveranstaltungen, z.B. in Diskotheken oder bei öffentlichen Tanzpartys, aufhalten. Ab 16 Jahren ist der Aufenthalt bis 24.00 Uhr erlaubt.

Ausnahmen:

Wird die Tanzveranstaltung von einem anerkannten Träger der Jugendhilfe durchgeführt oder dient sie der künstlerischen Betätigung (z.B. eine Tanzvorführung unter aktiver Teilnahme des Kindes / des Jugendlichen) oder der Brauchtumspflege, ist der Aufenthalt von Kindern bis 22.00 Uhr, von Jugendlichen unter 16 Jahren bis 24.00 Uhr erlaubt.

In Begleitung einer personensorgeberechtigten oder erziehungsbeauftragten Person dürfen sich Kinder und Jugendliche zeitlich unbeschränkt bei öffentlichen Tanzveranstaltungen aufhalten.

Kindern und Jugendlichen ist der Aufenthalt in Spielhallen verboten.

Kinder und Jugendliche dürfen sich nicht bei jugendgefährdenden Veranstaltungen, in jugendgefährdenden Betrieben und an jugendgefährdenden Orten aufhalten.

Für jugendgefährdende Veranstaltungen und Betriebe kann behördlich verfügt werden, dass Kindern und Jugendlichen der Aufenthalt nicht gestattet werden darf. Halten sich Kinder und Jugendliche an einem jugendgefährdenden Ort auf, können sie behördlich dazu angehalten werden, diesen Ort zu verlassen. In beiden Fällen dürfen Kinder und Jugendliche nicht mehr die jeweils betroffenen Veranstaltungen, Betriebe oder Orte besuchen.

Das Gesetz unterscheidet bei den Abgabe- und Konsumverboten zwischen der Abgabe von Bier, Wein, weinähnlichen Getränken oder Schaumwein oder Mischungen von Bier, Wein, weinähnlichen Getränken oder Schaumwein mit nichtalkoholischen Getränken und anderen alkoholischen Getränken wie z. B. Korn, Rum, Whisky oder Likör:

In Gaststätten, Verkaufsstellen oder sonst in der Öffentlichkeit dürfen

  1. Bier, Wein, weinähnliche Getränke oder Schaumwein oder Mischungen von Bier, Wein, weinähnlichen Getränken oder Schaumwein mit nichtalkoholischen Getränken an Kinder und Jugendliche unter 16 Jahren,
  2. andere alkoholische Getränke oder Lebensmittel, die andere alkoholische Getränke in nicht nur geringfügiger Menge enthalten, an Kinder und Jugendliche

weder abgegeben noch darf ihnen der Verzehr gestattet werden.

In Begleitung einer personensorgeberechtigten Person – Vater, Mutter oder Vormund – dürfen Jugendliche ab 14 Jahren die Getränke wie Bier, Wein, weinähnliche Getränke oder Schaumwein trinken.

An Kinder und Jugendliche dürfen in Gaststätten, im Handel oder sonst in der Öffentlichkeit weder Tabakwaren (Zigaretten, Zigarillos, Zigarren, Tabak) noch E-Zigaretten oder E-Shishas abgegeben werden. Das gilt auch für nikotinfreie Erzeugnisse und die jeweiligen Behältnisse. Auch das Rauchen  oder „Dampfen“ dieser Produkte darf ihnen nicht erlaubt werden.

 

Kinder unter sechs Jahren dürfen nicht ins Kino, es sei denn, sie werden von einer personensorgeberechtigten oder erziehungsbeauftragten Person begleitet, der Film hat keine Altersbeschränkung oder es handelt sich um Informations-, Instruktions- oder Lehrfilme, die entsprechend gekennzeichnet sind.

Kinder und Jugendliche ab sechs Jahren dürfen sich nur dann im Kino und bei sonstigen öffentlichen Filmveranstaltungen aufhalten, wenn die dort gezeigten Filme für ihre Altersstufe freigegeben sind oder es sich um Informations-, Instruktions- oder Lehrfilme handelt, die entsprechend gekennzeichnet sind.

Kinder zwischen sechs und 13 Jahren müssen bei Filmen, deren Vorführung erst nach 20.00 Uhr beendet ist, von einer personensorgeberechtigten oder erziehungsbeauftragten Person begleitet werden. Dies gilt auch dann, wenn der Film für ihre Altersstufe freigegeben ist. Dasselbe gilt für Jugendliche zwischen 14 und 15 Jahren für Filme, deren Vorführung erst nach 22.00 Uhr und für Jugendliche ab 16 Jahren für Filme, deren Vorführung erst nach 24.00 Uhr beendet ist.

Zusammen mit einer personensorgeberechtigten oder erziehungsbeauftragten Person dürfen Kinder zwischen sechs und elf Jahren auch Filme sehen, die erst ab 12 Jahren freigegeben sind.

 

Das öffentliche Anbieten, Überlassen oder sonst Zugänglichmachen (Verkauf, Verleih, bloße Übergabe) von Filmen und Spielen auf so genannten Bildträgern an Kinder und Jugendliche ist erlaubt, wenn das Alter des Kindes / des Jugendlichen der auf dem Bildträger angegebenen Altersfreigabe entspricht. Bildträger ohne Alterskennzeichnung dürfen Kindern und Jugendlichen nicht zugänglich gemacht werden.

Auch Film- und Spielplattformen, die nicht nachweislich weniger als 1 Million Nutzer*innen im Inland haben, dürfen Filme und Spielprogramme nur mit einer deutlich wahrnehmbaren Alterskennzeichnung der anerkannten Selbstkontrollen (bspw. FSK, FSK.online, USK.online, USK) oder eines bzw. einer zertifizierten Jugendschutzbeauftragten anbieten. Eine von einem vereinbarten Verfahren mit den anerkannten Selbstkontrollen getragene Altersbewertung kann eine Kennzeichnung ersetzen, wenn diese bislang nicht erfolgt ist. Für Filme, die nachweislich nur von Erwachsenen wahrgenommen werden können, gelten die Einschränkungen nicht.

Kinder und Jugendliche dürfen an Bildschirmspielgeräten nur dann spielen, wenn diese ohne Gewinnmöglichkeiten ausgestattet sind und Programme beinhalten, die für die Altersstufe der jeweiligen Spielerinnen/Spieler freigegeben sind. Programme, die vom Anbieter als Informations- und Lernprogramme gekennzeichnet sind, haben keine Altersbeschränkung.