Filme und Spiele können die gesunde Entwicklung von Kindern und Jugendlichen beeinträchtigen oder sogar gefährden. Deshalb gibt es im Jugendschutzgesetz Beschränkungen dafür, ebenso wie für Spielhallen und Glücksspiele. Außerdem gibt es im Jugendmedienschutz-Staatsvertrag der Länder ergänzende Vorschriften zu Rundfunksendungen (Radio, Fernsehen) und zu Telemedien (z. B. Internet).
Das Jugendschutzgesetz unterscheidet zwischen entwicklungsbeeinträchtigenden und jugendgefährdenden Medien. Entwicklungsbeeinträchtigende Bildträger (z.B. Filme und Spiele auf Blueray oder DVD, s.u.) dürfen nur dann an Kinder und Jugendliche verkauft, verliehen oder ihnen anderweitig zugänglich gemacht werden, wenn die Produkte ein offizielles Alterskennzeichen tragen und die Kinder und Jugendlichen das entsprechende Alter erreicht haben. Das gilt auch für die private Weitergabe in der Öffentlichkeit, beispielsweise auf Flohmärkten.
Bei Telemedien (wie bspw. Video-on-Demand-Angeboten, s.u.) lässt sich das Alter der Person, die den Zugang zu dem Medium erwerben möchte, sehr viel schwerer kontrollieren. Daher müssen Anbieter*innen „nur“ verhindern, dass Kinder und Jugendliche einer Altersgruppe, für die das Medium beeinträchtigend ist, das Medium üblicherweise nicht wahrnehmen, etwa weil anerkannte Jugendschutzprogramme, die Alterskennzeichnungen auslesen, dies verhindern. Gerade weil im Bereich der Telemedien ein lückenloser Schutz technisch kaum umsetzbar ist, ist der Erwerb von Medienkompetenzen durch Eltern, Kinder und Jugendliche von zentraler Bedeutung.
Auch für den Bereich der Telemedien bestehen Verpflichtungen, auf die Alterskennzeichen hinzuweisen. Film- oder Spielplattformen mit mehr als einer Million Nutzer*innen im Inland dürfen z.B. nur Medien anbieten, die deutlich wahrnehmbar mit einer Alterskennzeichnung versehen sind. Das Spektrum der für Film- und Spielplattformen anerkannten Kennzeichen reicht jedoch etwas weiter.
Zudem müssen Angebote von Online-Filmen und Spielen, die mit gleichem Inhalt als Trägermedium eine Alterskennzeichnung erhalten haben, einen ebenfalls deutlichen Hinweis auf diese für das Trägermedium vergebene offizielle Kennzeichnung enthalten.
Schließlich werden sowohl für Träger- als auch Telemedien künftig (Stand: Juni 2021) sogenannte „Deskriptoren“ von den obersten Landesjugendbehörden entwickelt werden. Diese werden - entweder in Form von Symbolen oder griffigen Bezeichnungen – Gefahren für die Entwicklung oder Integrität der Kinder und Jugendlichen, die mit einem Medium einhergehen, kennzeichnen.
Das Jugendschutzgesetz kennt folgende Altersstufen:
- Freigegeben ohne Altersbeschränkung
- Freigegeben ab sechs Jahren
- Freigegeben ab zwölf Jahren
- Freigegeben ab sechzehn Jahren
- Keine Jugendfreigabe (d. h. ab 18 Jahren).
Für diese Kennzeichnung sind die obersten Landesjugendbehörden zuständig, die für Trägermedien ein gemeinsames Verfahren mit der Freiwilligen Selbstkontrolle der Filmwirtschaft (FSK) und der Freiwilligen Selbstkontrolle der Unterhaltungssoftware Selbstkontrolle (USK) entwickelt haben (s.u.).
Anders ist das bei Tonträgern wie CDs oder bei Druckwerken wie Büchern. Sie brauchen keine Kennzeichnung. Wenn sie aber jugendgefährdend sind, kann die Bundeszentrale für Kinder- und Jugendmedienschutz (BzKJ) nach Entscheidung der Bundesprüfstelle für jugendgefährdende Medien (BPjM) sie indizieren. Dann unterliegen sie Beschränkungen.
Gewerbetreibende müssen im Zusammenhang mit diesen Vorschriften das Alter ihrer Kund*innen im Zweifelsfall kontrollieren. Das gilt auch dann, wenn sie Inhalte nur demonstrieren oder ausstellen. Indizierte oder schwer jugendgefährdende Medien dürfen sie in Geschäftsräumen, zu denen Kinder und Jugendliche Zutritt haben, nicht ausstellen. Gewerbetreibende müssen zudem die entsprechenden gesetzlichen Bestimmungen deutlich sichtbar und gut lesbar aushängen.
Bei jugendgefährdenden Medien unterscheidet das Jugendschutzgesetz zwischen einfach jugendgefährdenden und schwer jugendgefährdenden Medieninhalten: Während einfach jugendgefährdende Medien (auf Antrag oder Anregung) von der Bundeszentrale für Kinder- und Jugendmedienschutz (BzKJ) nach Entscheidung der Bundesprüfstelle für jugendgefährdende Medien (BPjM) auf die Liste jugendgefährdender Medien gesetzt wurden ("Indizierung"), unterliegen schwer jugendgefährdende Medieninhalte automatisch, ohne behördliche Entscheidung, entsprechenden Beschränkungen.
Mehr Informationen
Kinder und Jugendliche dürfen keine indizierten und schwer jugendgefährdenden Filme und elektronischen Spiele erhalten, sie dürfen ihnen nicht angeboten werden, nicht an sie verliehen, verkauft, ihnen überlassen oder anderweitig zugänglich gemacht werden. Sie dürfen auch nicht öffentlich ausgestellt, angeschlagen oder vorgeführt werden. Es ist zudem verboten, sie zu bewerben, anzukündigen oder anzupreisen. Sie dürfen auch nicht über einen Versandhandel verschickt oder nach Deutschland eingeführt werden.
Unabhängig vom Jugendschutzgesetz können besonders gefährdende Inhalte auch nach den Vorgaben des Strafgesetzbuches strafbar sein. Dazu gehören beispielsweise Volksverhetzung, Kriegs- oder Gewaltverherrlichung und pornografische Darstellungen.
Medien, die nicht mit Altersbeschränkungen gekennzeichnet sind oder die die Kennzeichnung "Keine Jugendfreigabe" tragen, dürfen nicht an Kinder und Jugendliche abgegeben werden. Im Gegensatz zu indizierten Medien dürfen sie aber von Geschäften verliehen und verkauft werden, zu denen Kinder und Jugendliche Zutritt haben. Außerdem ist es erlaubt, sie dort zu bewerben, auszustellen und vorzuführen.