Öffentliche Tanzveranstaltungen
Kinder und Jugendliche unter 16 Jahren dürfen öffentliche Tanzveranstaltungen nur in Begleitung einer personensorgeberechtigten Person (i.d.R. die Eltern) oder einer erziehungsbeauftragten Person besuchen.
Ausnahmen gelten bei Tanzveranstaltungen, die ein anerkannter Träger der Jugendhilfe veranstaltet oder die der künstlerischen Betätigung oder der Brauchtumspflege dienen. Dann dürfen Kinder bis 22.00 Uhr bleiben, Jugendliche unter 16 Jahren auch bis 24.00 Uhr.
In Begleitung Personensorgeberechtigter oder Erziehungsbeauftragter gelten für Kinder und Jugendliche keine zeitlichen Beschränkungen.
Veranstalter*innen und Gewerbetreibende, wie z.B. Diskothekenbetreiber, und deren Personal müssen in Zweifelsfällen das Alter von Gästen überprüfen. Das sollte bestenfalls bereits am Eingang erfolgen. Gleiches gilt für die Überprüfung von Erziehungsbeauftragten.
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Außerdem müssen Gewerbetreibende und Veranstalter*innen die entsprechenden Bestimmungen des Jugendschutzgesetzes deutlich sichtbar und gut lesbar aushängen.
Verstöße gegen die geltenden Bestimmungen können mit Geldbußen bis zu 50.000,- EURO sowie - in schweren Fällen - mit Geld- oder Haftstrafen geahndet werden.